In vielen Fällen sind Arbeitgeber freiwillig zur Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bereit.
Zwar ist grundsätzlich das Ziel des Kündigungsschutzprozesses der Erhalt des Arbeitsplatzes. Die meisten Kündigungsschutzverfahren enden jedoch in einem Abfindungsvergleich. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass die streitenden Parteien nach dem Ausspruch einer Kündigung häufig beiderseits kein Interesse mehr an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses haben und daher vor Gericht über einen Vergleich, d.h. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung verhandelt wird. Die Höhe der Abfindung hängt in diesen Fällen zum einen von den Prozesschancen, d.h. einer erfolgreichen Klage auf Erhalt des Arbeitsverhältnisses, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers und selbstverständlich dem Verhandlungsgeschick ab.
Grundsätzlich gilt die Faustregel: ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit
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