Die Abmahnung soll auf die Gefahren für den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinweisen oder mit den Worten "Abmahnung" überschrieben sein.
Abmahnungen, insbesondere mehrere Abmahnungen aus ähnlichen Gründen, können im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung abstützen.
Eine Abmahnung kann im Klagewege angegriffen werden, d.h. es kann auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte geklagt werden und dies mit Erfolg auch durchgesetzt werden, wenn die Abmahnung zu unpräzise und unbestimmt ist oder aber unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden oder die Abmahnung eine völlig überzogene Reaktion des Arbeitgebers auf ein bestimmtes Verhalten war.
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