Einbürgerung

Seit dem 01.01.2000 gilt das neue Staatsangehörigkeitsrecht, durch das die Einbürgerung ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger erheblich erleichtert wurde

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland

Die Kernpunkte der Neuregelung sind:

  • wenn ein Elternteil seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • dieses Elternteil eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Diese Kinder werden mit Geburt deutsche Staatsangehörige mit allen Rechten und Pflichten. Bis zum 23. Lebensjahr muss sich dann aber der/die Betroffene für die deutsche Staatsangehörigkeit oder die der Eltern entscheiden (sogenannte Optionspflicht).

Regelung für volljährige Ausländerinnen und Ausländer

Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger haben in der Regel einen Anspruch auf die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft, wenn sie

  • sich seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten
  • über eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis verfügen
  • sich zum Grundgesetz bekennen
  • nicht durch verfassungsfeindliche Tätigkeit aufgefallen sind
  • ihren Lebensunterhalt selbst sichern können

In Härtefällen, wie z. B. bei älteren Personen oder wenn die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt, kann hiervon abgesehen werden kann. Ausgenommen sind auch politisch verfolgte und anerkannte Flüchtlinge. Ebenso Ausländer, für die unzumutbare Bedingungen für die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit gelten.

  • ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben
  • nicht wegen Straftaten verurteilt wurden (Ausnahmen insbesondere für Bagatelldelikte) und
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen

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