Denn falls Sie zu Lebzeiten keine Regelung festlegen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Die sieht vor, dass in erster Linie Ehefrau bzw. Ehemann und die Kinder erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, schließen sich je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen an. Doch nicht immer kommen bei der gesetzlichen Regelung diejenigen zum Zuge, die der Erblasserin oder dem Erblasser besonders nahe standen. Das können Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag erreichen. Anstatt der gesetzlich vorgesehenen Erbfolge wird mit dem Testament eine nach den Vorstellungen und dem Willen des Erblassers gezielte Rechtsnachfolge des Vermögens bestimmt. Die Testierfreiheit ist hier lediglich durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht eingeschränkt, das den Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kinder des Erblassers) die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils zugesteht.
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