Davon wird in der Regel nach einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr ausgegangen. Eine Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn der andere Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden ist. Hier muss das Scheitern der Ehe dargelegt werden.
Soll die Scheidung der Ehe bei einer Trennungszeit von unter einem Jahr erfolgen, muss die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den/die Antragsteller/in darstellen. Die in der Praxis häufigsten "unzumutbaren Härten" sind:
Keine unzumutbare Härte liegt z.B. vor, wenn das Fehlverhalten eines Ehegatten auf dem Ausbruch einer psychischen Erkrankung beruht.
Bei einer Trennungszeit von über drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Die Ehe wird ohne weitere Voraussetzungen geschieden.
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