Der Unterhaltsanspruch von Kindern richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bzw. nach der Berliner Tabelle. Maßgeblich ist das monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Steuererstattungen.
Die Höhe des Unterhaltsbetrages ändert sich mit der Vollendung des 6., des 12. und des 18. Lebensjahres. Minderjährige Kinder haben grundsätzlich immer einen Unterhaltsanspruch, da sie in der Regel weder Vermögen noch Einkommen haben.
Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Naturalunterhalt (Betreuung, Kochen, Einkaufen, usw.) und auf Barunterhalt (Geld). Leben die Eltern getrennt, so erfüllt derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung etc., d.h. er gewährt Naturalunterhalt. Dieser Elternteil schuldet in der Regel kein Geld.
Der andere Elternteil schuldet den sogenannten Barunterhalt, dessen Höhe sich allein nach seinem Einkommen richtet. Anhand dieses Einkommens wird dann der zu zahlende Unterhalt in der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Ein volljähriges Kind hat keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt, sondern nur noch auf Barunterhalt. Gegenüber volljährigen Kindern sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Das gilt auch, wenn sie noch im Haushalt eines der Eltern leben.
Sind volljährige Kinder verheiratet, so ist primär deren Ehegatte unterhaltspflichtig. Ist dieser arbeitslos oder noch in der Ausbildung, so muss das Kind sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen. Erst wenn feststeht, dass trotz intensiver Bemühungen keine Arbeit gefunden wird, entsteht ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:
Werden Kindes- und Ehegattenunterhaltsansprüche geltend gemacht, so ist zunächst immer der Kindesunterhalt zu bestimmen, da dieser vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen und aus dem verbleibenden Rest der Ehegattenunterhalt zu errechnen ist.
Grundsätzlich ist hier jedoch zu differenzieren zwischen
Nach § 1361 Abs.1 BGB hat ein Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der sich nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet. Voraussetzung ist ein vollständiges Getrenntleben. Es kommt nicht darauf an, ob der getrennt lebende Ehegatte seinen notwendigen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Selbst wenn er seine eigenen Lebenshaltungskosten begleichen kann, soll es ihm durch den Trennungsunterhalt ermöglicht werden, den ehelichen Lebensstandard so weit es geht aufrechtzuerhalten.
Anders als beim nachehelichen Unterhalt kommt es für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt auch nicht darauf an, ob zu irgendeinem Zeitpunkt irgend ein besonders geregelter Unterhaltstatbestand (z.B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung) gegeben ist.
Nach der Scheidung kommt ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Wird der Ex-Ehegatte dagegen erst Monate oder Jahre nach der Scheidung erstmals unterhaltsbedürftig, scheidet ein Unterhaltsanspruch aus, es sei denn, der unterhaltsbegehrende Ex-Ehegatte betreut gemeinsame minderjährige Kinder.
Nach § 1569 BGB hat ein Ex-Ehegatte gegen den Anderen einen Unterhaltsanspruch, wenn er nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Der Wortlaut dieser Vorschrift könnte zu der Annahme verleiten, ein Ex-Ehegatte habe nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn er nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr soll auch hier dem Ex-Ehegatten ermöglicht werden, in etwa den Lebensstandard vor der Ehescheidung aufrechtzuerhalten. Deshalb kann er auch dann einen Unterhaltsanspruch haben, wenn er eigentlich selbst genug verdient, um davon zu leben.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass einer der folgenden Unterhaltstatbestände vorliegt:
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